Merkantiler Minderwert: Als Grundlage oder auch Geburtsstunde der merkantilen Wertminderung oder technischen Wertminderung ist wohl das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.1958 anzusehen.
In diesem Urteil wurde sowohl die technische Wertminderung als auch die merkantile Wertminderung wie folgt unterschieden: technische Wertminderung und merkantile Wertminderung.
Die technische Wertminderung beschreibt einen Wertverlust des Kraftfahrzeuges durch technische Mängel trotz einer durchgeführten Instandsetzung. Diese Mängel können sich auf die Betriebssicherheit, die Lebensdauer, die Gebrauchsfähigkeit oder das äußerliche Aussehen des Fahrzeugs auswirken. Aufgrund der heutigen modernen Reparaturmethoden ist in den meisten Fällen von einer einwandfreien Reparatur auszugehen und somit wird die technische Wertminderung nur noch in seltenen Fällen angewandt.
Ein Beispiel für eine technische Wertminderung, in Bezug auf das äußerliche Aussehen, wäre zum Beispiel ein entstandener Farbtonunterschied bei einer Lackierung. Im Zuge einer Reparatur wurde ein Bauteil nachlackiert, der Farbton des neu lackierten Bauteils passt nicht mehr zu dem Farbton der angrenzenden Bauteile. Der Geschädigte muss diesen Zustand nicht hinnehmen und kann hierfür eine technische Wertminderung verlangen. Wie dieses Beispiel zeigt, kann der Sachverständige eine technische Wertminderung immer erst nach einer erfolgten Reparatur erkennen und bewerten.



Trotz einer technisch fehlerfreien Reparatur des Kfz, kann dessen Wert durch den Unfall gemindert sein, da man ab diesem Zeitpunkt von einem Unfallfahrzeug spricht. Im Falle eines späteren Verkaufs kann das Fahrzeug unter Umständen nur noch einen geringeren Erlös erzielen als ein unfallfreies Fahrzeug. Die merkantile Wertminderung entspricht hier der Reduzierung des möglichen Verkaufspreises.
Folgendes Beispiel veranschaulicht die merkantile Wertminderung besonders schön: zwei Fahrzeuge des gleichen Typs mit exakt gleicher Laufleistung stehen zu einem Preis von 20.000 € zum Verkauf.
Das eine Fahrzeug hat einen einwandfrei instandgesetzten Heckschaden, die Reparaturkosten lagen hier bei 10.000 €. Das andere Fahrzeug ist nachweislich vollkommen unfallfrei. Jeder Käufer wird, wenn beide PKWs das Gleiche kosten, immer den unfallfreien Wagen wählen. Das instandgesetzte Fahrzeug hingegen ist nur dann verkäuflich, wenn ein gewisser Preisnachlass berücksichtigt wird. Denn bei einem Verkauf des reparierten Fahrzeuges, ist der Verkäufer verpflichtet den Käufer über Unfallschäden am Fahrzeug zu unterrichten. Daraus kann sich unter Umständen ein verminderter Kaufpreis bis hin zu einer Kaufablehnung ergeben.
Folgendes Beispiel veranschaulicht die merkantile Wertminderung besonders schön: zwei Fahrzeuge des gleichen Typs mit exakt gleicher Laufleistung stehen zu einem Preis von 20.000 € zum Verkauf.
Eine merkantile Wertminderung entspricht somit der Kaufpreisminderung die nötig ist, um einen Kaufanreiz gegenüber einem gleichwertigen unfallfreien Automobil zu bieten.
Der Minderwert ist ein fiktiver Wert und wird durch den Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Schadenumfang wie auch das Fahrzeugalter werden hierbei berücksichtigt



